über die
Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung,
das Recycling, die Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Nationalparklandkreis Birkenfeld
(Abfallsatzung)
vom 02.12.2024
(in Kraft getreten am 05.12.2024)
§ 1 Aufgabe und öffentliche Einrichtung
§ 2 Förderung der Kreislaufwirtschaft, Absatzförderung
§ 3 Mitwirkung der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
§ 6 Anschluss- und Benutzungspflicht
§ 7 Ausnahmen von Überlassungspflichten
§ 8 Getrennte Überlassung der Abfälle
§ 9 Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle
§ 10 Eigentumsübergang
ZWEITER ABSCHNITT: Verwerten und Beseitigen
§ 11 Formen des Einsammelns
§ 12 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Überwachung
§ 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
§ 14 Sammeln und Transport
§ 15 Abfuhr sperriger Abfälle
§ 16 Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen
§ 18 Elektro- und Elektronikaltgeräte
DRITTER ABSCHNITT: Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
VIERTER ABSCHNITT: Inkrafttreten
§ 20 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Geschlechterneutralität
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld tritt für die Gleichstellung der Geschlechter ein.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Sprachform bei Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung oder Bevorzugung eines Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral angesehen werden.
Präambel
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet und beseitigt nach Maßgabe der nachfolgenden Satzung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die in seinem Gebiet angefallenen und zu überlassenden Abfälle im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Er wirkt ferner darauf hin, dass in seinem Gebiet die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§ 6 KrWG) eingehalten werden und trägt zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich durch Förderung der Kreislaufwirtschaft bei. Er verpflichtet sich hierbei insbesondere dem Klimaschutz.
§ 1
Aufgabe und öffentliche Einrichtung
(1) Der Nationalparklandkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist es, die Abfallvermeidung zu fördern, Abfälle zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Er berät im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben durch eigens bestellte Abfallberater über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(2) Der Nationalparklandkreis bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der kommunalen Einrichtung des Eigenbetriebes “Abfallwirtschaftsbetrieb Nationalparklandkreis Birkenfeld” (AWB) und der “Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH” (EGB). Er kann mit der Verwertung und Beseitigung oder der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung auch Dritte beauftragen.
(3) Der Nationalparklandkreis Birkenfeld ist gemäß § 3 Abs. 1 LKrWG auf seinem Gebiet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
§ 2
Förderung der Kreislaufwirtschaft, Absatzförderung
(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sollen dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet werden.
(2) Der Nationalparklandkreis hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und der Vergabe öffentlicher Aufträge den Herstellern und Vertreibern solcher Produkte den Vorzug zu geben, die
sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen (umweltfreundliche Produkte).
(3) Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der Nationalparklandkreis ferner darauf hin, dass alle juristischen Personen des privaten Rechts an denen er beteiligt ist, in gleicher Weise verfahren.
(4) Der Nationalparklandkreis fördert die getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen aus privaten Haushalten. Hierzu sollen insbesondere die Sammelsysteme bedarfsgerecht ausgestaltet und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit weiterentwickelt werden.
§ 3
Mitwirkung der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
(1) Die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen den AWB bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung.
(2) Die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sind verpflichtet, dem AWB auf Anfrage insbesondere die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Anschlusspflicht oder die Gebührenerhebung und deren Umfang erheblich sind.
(3) Mitteilungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen durch den AWB; sie werden ortsüblich veröffentlicht. Die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltung unterstützen den AWB bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, wenn dieser darum ersucht.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Zugelassene Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind:
(2) Feste Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind alle in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Abfallbehältnisse. Die Verwendungs- und Befüllungsvorschriften auf den Abfallbehältnissen sind zu beachten.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine individuelle Bezeichnung oder eine Hausnummer zugeteilt ist.
(4) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.
(5) Als bewohnte Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten bebaute Grundstücke und sonstige zum Aufenthalt von Personen bestimmte Grundstücke, auch wenn sie nicht ständig bewohnt sind. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Ferienwohnungen, Ferien- oder Wochenendhäusern. Als bebaute Grundstücke gelten auch solche auf denen sich private Haushalte nicht nur vorübergehend aufhalten, auch wenn die Haushaltsmitglieder melderechtlich nicht erfasst oder nur mit einem weiteren Wohnsitz dort gemeldet sind.
(6) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind auch Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit einer Kochgelegenheit inne haben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden.
(7) Gewerbliche Abfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 (Abfallschlüsselnummern: 20 … ff) der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
(8) Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private Haushaltungen tätigen Personen (insbesondere Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Personal von Personaldienstleistern. Personen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
§ 5
Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
(1) Die Pflicht des Nationalparklandkreises zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen. Abfälle werden so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung genutzt werden können.
(2) Der Nationalparklandkreis verwertet und beseitigt im Rahmen des Abs. 1 alle Abfälle mit Ausnahme
(3) Der Nationalparklandkreis kann auf Kosten des Abfallbesitzers einen Nachweis darüber verlangen, dass bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen eine Verwertung durch den Erzeuger oder Besitzer nicht möglich ist. Er kann auch auf Kosten des Abfallbesitzers einen Nachweis darüber verlangen, dass es sich nicht um einen von der Entsorgungspflicht ausgenommenen Stoff handelt. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. Von der Entsorgungspflicht ausgenommene Abfälle hat der Abfallbesitzer auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Soweit Abfälle durch den Nationalparklandkreis zu verwerten oder zu beseitigen sind, werden vom Sammeln und Befördern durch den Nationalparklandkreis Flüssigkeiten, Altreifen, Erdaushub, Bauschutt, Klärschlamm sowie Abfälle aus Tierhaltungen (ausgenommen haushaltsübliche Käfig- bzw. Kleintierhaltung), Straßenaufbruch, explosive und leicht vergasende Stoffe sowie Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen herrühren und nicht in zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt werden können, ausgenommen. Der Abfallbesitzer hat für die Beförderung dieser Abfälle zu der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmten Anlage selbst zu sorgen und die Kosten zu tragen. Er hat dies dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Verlangen anzuzeigen.
(5) Von der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind außerdem diejenigen Abfälle ausgenommen, die vom Abfallbesitzer zu denen vom AWB eingerichteten Wertstoffhöfen oder zentral aufgestellten Sammelbehältern gebracht und dort bestimmungsgemäß gesammelt werden.
§ 6
Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken im Gebiet des Nationalparklandkreises sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Nationalparklandkreises anzuschließen.
(2) Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Nationalparklandkreis zu überlassen sind, sind auch die Eigentümer dieser Grundstücke, auf denen solche Abfälle anfallen, verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Nationalparklandkreises anzuschließen.
(3) §§ 15 und 16 dieser Satzung bleiben unberührt.
(4) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine im Einzelfall von den Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise abweichende Regelung treffen.
§ 7
Ausnahmen von Überlassungspflichten
(1) Anschluss- und Benutzungspflichten bestehen nicht,
(2) Eine Befreiung von den Anschluss- und Benutzungspflichten wird auf Antrag erteilt,
§ 8
Getrennte Überlassung der Abfälle
(1) Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu überlassen. Der Grundstückseigentümer ist für die Trennung und getrennte Bereitstellung bzw. die Organisation der Trennung und getrennten Bereitstellung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle verantwortlich.
(2) Abfälle zur Verwertung sind wie folgt getrennt zu überlassen:
(3) Bauabfälle sind in schadstoffhaltige und verwertbare Abfälle zu trennen. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger kann bestimmen, dass verwertbare Bauabfälle in Fraktionen zu überlassen sind (§ 8 Gewerbeabfallverordnung).
(4) Die Abfälle zur Verwertung (insbesondere Leichtverpackungen, Mischglas), welche die zugelassenen Systembetreiber nach dem Verpackungsgesetz und der Verpackungsverordnung (duale Systeme) zu sammeln und zu verwerten haben, sind von den übrigen Abfällen nach dieser Satzung zu trennen; Abs. 2 Buchstabe b) bleibt unberührt.
§ 9
Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle
(1) Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken abgelagert, die im Eigentum oder im Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen und kann der nach § 16 Abs. 1 LKrWG Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an den folgenden Anlaufstellen im Rahmen der Öffnungszeiten zu überlassen:
(2) Rechtswidrig abgelagerte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, sind von der zuständigen Straßenbaubehörde zusammenzutragen und dem öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger an den folgenden Anlaufstellen im Rahmen der Öffnungszeiten zu überlassen:
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 können je nach Abfallart und -menge einvernehmlich andere Übergabe- und/oder Abholorte vereinbart werden.
(4) Der AWB fördert die Beseitigung und Vermeidung illegaler Ablagerungen durch die angemessene Unterstützung von Umwelttagen und die Tätigkeit der Abfallberatung.
§ 10
Eigentumsübergang
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Abfuhrfahrzeug in das Eigentum des Nationalparklandkreises über. Wird Abfall nach §§ 15, 16 und 17 vom Erzeuger oder Besitzer oder für diese durch einen Dritten zu einer Anlage des Nationalparklandkreises gebracht, geht dieser Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Nationalparklandkreises über.
(2) Der Nationalparklandkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu suchen.
(3) Unbefugte dürfen bereitgestellte Abfallbehältnisse oder Abfälle nicht durchsuchen oder entfernen.
§ 11
Formen des Einsammelns
(1) Im Rahmen des Bringsystems (Aufstellen von Sammelbehältern, Anfahren zentraler Orte mit Sammelfahrzeugen) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer folgende Abfälle zu überlassen:
(2) Im Rahmen des Holsystems (Abholung am angeschlossenen Grundstück) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zu überlassen:
(3) Die Sammelsysteme nach Absatz 1 und 2 können auch kombiniert eingerichtet werden.
(4) Die Sammelsysteme nach dem Verpackungsgesetz und der Verpackungsverordnung bleiben unberührt.
§ 12
Anzeige- und Auskunftspflichten, Nachweis- und Duldungspflichten
(1) Der Grundstückseigentümer im Sinne des § 6 muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich anzeigen. Er hat ferner über Art und Umfang der hierauf anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. die ausgeübte gewerbliche oder industrielle Nutzung sowie die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben. Beim Eigentumsübergang sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer anzeigepflichtig. Eine derartige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn Änderungen eingetreten sind.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse, sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 Abs. 1 KrWG).
(3) Soweit es die Überwachung der Verpflichtungen nach dem KrWG, dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils gültigen Fassung, dem Batteriegesetz (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1580) in der jeweils gültigen Fassung, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils gültigen Fassung oder dem LKrWG erfordert, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Einsicht in die Unterlagen nach § 47 KrWG nehmen.
§ 13
Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl und funktionsfähig zur Verfügung; es besteht hierbei kein Anspruch auf ein fabrikneues Abfallgefäß. Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse ordnungsgemäß benutzt werden können. Die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse sind schonend, sach- und bestimmungsgemäß zu behandeln. Feste Abfallbehältnisse sind bei Bedarf zu reinigen; Reparaturen dürfen nur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von ihm hiermit beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Beschädigungen, welche die Nutzbarkeit erheblich einschränken oder der Verlust von festen Abfallbehältnissen sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Für Beschädigungen oder den Verlust fester Abfallbehältnissen haftet der Anschlusspflichtige, sofern ihn ein Verschulden trifft. Der Ersatzanspruch umfasst neben den Beschaffungskosten für ein Ersatzabfallbehältnis auch die Logistik- und Personalkosten für die Ersatzgestellung.
(2) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestimmt, welche Behälter vorzuhalten sind.
(3) Für anschlusspflichtige und bewohnte Grundstücke ist, soweit keine Ausnahme nach § 7 vorliegt, mindestens ein Behältnis von 60 Litern Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten. Pro Kalenderwoche und Person sind bei bewohnten Grundstücken mindestens 7,5 Liter Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten.
(4) Für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Sied- lungsabfällen zur Beseitigung) ist ein ausreichendes Behältervolumen gemäß § 5 Abs. 1 entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Die Bestimmung der vorzuhaltenden Behältergröße erfolgt nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen (§ 12 Abs. 1). Kann die Plausibilität nicht festgestellt werden, wird für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung die Restmüllbehälterkapazität pro Kalenderwoche unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 7,5 Litern pro Kalenderwoche zur Verfügung gestellt.
(5) Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
(6) Auf Antrag stellt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weitere Behältnisse zur Verfügung. Wird festgestellt, dass die vorhandenen festen Abfallbehältnisse für die Aufnahme des regelmäßigen auf dem Grundstück anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehältnisse nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die erforderlichen zusätzlichen festen Abfallbehältnisse entgegenzunehmen und zu benutzen.
(7) Für mehrere unmittelbar aneinandergrenzende anschlusspflichtige Grundstücke oder bei anschlusspflichtigen Grundstücken mit mehreren privaten Haushalten können auf Antrag für diese gemeinsam Abfallbehältnisse mit entsprechender Kapazität zugelassen werden (Abfallgemeinschaft), soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Werden Abfallgemeinschaften begründet, so ist pro Kalenderwoche und Haushaltsmitglied mindestens 7,5 Liter Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten, mit der Maßgabe, dass bis 4 Haushaltsmitglieder mindestens ein Behältnis mit 60 Litern Fassungsvermögen, bis einschließlich 6 Haushaltsmitgliedern ein Behältnis mit 80 Litern Fassungsvermögen und ab 7 Haushaltsmitgliedern mindestens ein Behältnis von 120 Litern Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten ist. Die an der Abfallgemeinschaft Beteiligten benennen schriftlich eine verantwortliche Person, welche alle Pflichten nach dieser Satzung wahrnimmt. Für Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle gilt dieser Absatz entsprechend. Eine Abfallgemeinschaft zwischen Gewerbetreibenden und privaten Haushalten für die Entsorgung von Haushaltsabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ist nur zulässig, wenn Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender identisch sind.
(8) Können Grundstücke mit den Abfuhrfahrzeugen nicht angefahren werden und bedeutet die Bereitstellung der festen Abfallbehältnisse an der nächsten befahrbaren Straße für den Anschlusspflichtigen eine unzumutbare Härte, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Benutzung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcken zulassen oder anordnen. Diese sind vom Anschlusspflichtigen an einem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegenden Ort abzuholen.
(9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke (z. B. Wochenendhäuser, Ferienwohnungen), sind die Abfälle in den vom Nationalparklandkreis zugelassenen Abfallbehältnissen zur Abfuhr an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmten Aufstellplätzen bereitzustellen. Für diese Grundstücke können auch gemeinsame Abfallbehältnisse mit entsprechender größerer Kapazität zugelassen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestimmt im Einzelfall, welche Abfallbehältnisse vorzuhalten sind.
(10) Für die Sammlung von Abfällen, insbesondere wenn diese vorübergehend verstärkt anfallen, dürfen neben den festen Abfallbehältnissen nur die für den einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcke mit der Aufschrift "AWB Nationalparklandkreis Birkenfeld – amtlicher Abfallsack" verwendet werden, die beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder beauftragten Vertriebsstellen käuflich zu erwerben sind. Die auf den Abfallsäcken aufgedruckten Verwendungsvorschriften sind zu beachten.
(11) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestimmt Form und Umfang der Benutzung der zugelassenen Abfallbehältnisse.
(12) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann für die Standplätze der Abfallbehältnisse Regelungen treffen.
§ 14
Sammeln und Transport
(1) Die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle werden unbeschadet von Abs. 7 und der §§ 15 bis 17 dieser Satzung an dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind oder, sofern es erforderlich ist, an einem anderen geeigneten Abholort durch Aufladen der Abfälle oder Entleeren bzw. Mitnahme der bereitgestellten Abfälle und für die betreffende Abfallart zugelassenen Abfallbehältnisse entsorgt. Andere als die zugelassenen Abfallbehältnisse werden nicht entleert bzw. mitgenommen.
(2) Die Abfallbehältnisse für Abfälle zur Verwertung und die Abfallbehältnisse für Abfälle zur Beseitigung werden regelmäßig 14-täglich abgefahren. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegeben. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig vorher bekannt gemacht werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden.
(3) Die Abfallbehältnisse sind von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig (bis spätestens 6:00 Uhr, frühestens am Vorabend) so bereitzustellen, dass das Abfuhrfahrzeug an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fussgänger, parkende Fahrzeuge und der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Weisungen der Beauftragten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hinsichtlich der Aufstellplätze sind zu befolgen.
(4) Nach der Leerung oder wenn die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt abgefahren bzw. entleert wurden, ist der Überlassungspflichtige
verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu sichern.
(5) Die Abfallbehältnisse mit Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die festen Abfallbehältnisse dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung möglich ist; insbesondere ist ein Einstampfen und Einschlämmen sowie das Einfüllen von brennenden, glühenden oder heißen Abfällen nicht erlaubt. Entsprechende Weisungen der Beauftragten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind zu befolgen.
(6) Abfallbehältnisse, die zu schwer sind oder bei denen die geltenden Befüllungs-, Verpackungs- und Verwendungsvorschriften nicht beachtet sind, werden nicht entleert bzw. abgefahren.
(7) Können Abfallbehältnisse aus einem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, erfolgt die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(8) Bei Straßenbauarbeiten oder sonstigen Straßensperrungen haben die Überlassungs- pflichtigen die Abfallbehältnisse an die nächste vom Abfuhrfahrzeug anfahrbare Stelle zu verbringen; § 13 Abs. 12 gilt entsprechend.
(9) Bei sonstigen, die Sammlung und Entsorgung betreffenden, vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere in Folge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.
§ 15
Abfuhr sperriger Abfälle
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen, die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden auf Einzelabruf abgefahren.
(2) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entscheidet im Zweifelsfall, welche Gegenstände als Sperrabfall entsorgt werden. Zum Sperrabfall gehören insbesondere nicht:
(3) Sperrige Abfälle werden in den Fraktionen Metall- und Elektroschrott, sowie Holz- und Restsperrabfall abgefahren. Eine Abfuhr kann pro Haushalt dreimal im Kalenderjahr angemeldet werden. So kann jeder an die öffentliche Abfallentsorgung im Nationalparklandkreis Birkenfeld angeschlossene private Haushalt pro Kalenderjahr maximal 6 cbm Holz- und Restsperrabfall sowie 3 cbm Metallschrott und Elektronikaltgeräte zur Abfuhr anmelden, welche auf bis zu drei Abfuhren je Sperrabfallart beliebig aufgeteilt werden kann (bei jeder Anmeldung max. 3 cbm Holz- und Restsperrabfall). Darüber hinaus können private Haushalte ihren Metallschrott und Elektronikaltgeräte sowie pro Kalenderjahr bis zu 3 cbm Holz- und Restsperrabfall an den in § 9 Abs. 1 genannten Annahmestellen unentgeltlich anliefern.
(4) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann verlangen, dass verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wertstoffarten/-fraktionen bereitzustellen sind. Die Abfälle sind handhabungssicher bereitzustellen; das Personal der Abfuhrfahrzeuge muss gefahrlos verladen können.
(5) Von der Abfuhr ausgenommen sind sperrige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, sowie Abfälle, die aufgrund ihrer Einzelgröße (Höchstlänge 2,00 m, Höchstbreite 1,70 m) oder ihres Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen werden können. Das gleiche gilt, wenn von einer Zerkleinerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde oder Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das Grundstück zugelassenen Abfallbehältnisse verfüllt werden können.
(6) Für sperrige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen herrühren, oder welche die in Abs. 1 oder Abs. 5 genannten Voraussetzungen überschreiten, können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
(7) Soweit sperrige Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht abgefahren werden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(8) Für die Abfuhr sperriger Abfälle gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 3, 4, 7, 8 und 9 entsprechend.
§ 16
Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen
(1) Problemabfälle und Sonderabfälle, die anzunehmen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 3 LKrWG verpflichtet ist, sind getrennt zu überlassen.
(2) Für die getrennte Überlassung der Abfälle nach Abs. 1 setzt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Sammelfahrzeuge ein und errichtet Annahmestellen. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger bestimmt, welche Abfälle mit Sammelfahrzeugen eingesammelt werden und welche Abfälle Annahmestellen zu überlassen sind. Für die Anlieferung zu Annahmestellen gilt § 17 entsprechend. Die Abfälle sind von dem Erzeuger oder dem Besitzer bzw. einem von ihm Beauftragten zu übergeben. Beim Einsammeln mit Sammelfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Einsammlung mindestens eine Woche vorher zu veröffentlichen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Überlassung erfolgt in haushaltsüblichen Mengen (max. 50 Liter bzw. 50 kg pro Anlieferung und Haushalt). Größere Mengen sind vorher unter Nennung von Art der Abfälle und der Gebindegröße mindestens drei volle Arbeitstage vor dem Abfuhrtermin oder dem beabsichtigten Anliefertermin an der Sammelstelle beim AWB anzumelden. Ohne Anmeldung kann die Annahme verweigert werden.
§ 17
Selbstanlieferung von Abfällen
(1) Abfälle können im Rahmen der Benutzungsordnung und unter Beachtung weiterer Regelungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu der von diesem bestimmten Anlage oder Sammelstelle verbracht oder einem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten überlassen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann verlangen, dass Abfälle getrennt nach Wertstoffarten angeliefert werden. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen den Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen oder mit entsprechenden Fahrzeuganhängern zu erfolgen. Beim Ablagern sind die Weisungen der Beauftragten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen.
(2) Bei Deklarierung und Übergabe der Abfälle übernehmen sowohl der Anlieferer als auch der Transporteur die Gewähr, dass keine ausgeschlossenen Abfälle übergeben werden; sie haften unbeschadet der Haftung Dritter für Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung ergeben.
(3) Die Benutzungsordnung kann hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers oder sonstiger von diesem beauftragter Dritter Beschränkungen vorsehen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann im Übrigen die Anlieferung im Einzelfall regeln.
(4) §§ 53 ff. KrWG bleiben unberührt.
§ 18
Elektro- und Elektronikaltgeräte
(1) Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne des ElektroG (Elektroaltgeräte) aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme von Elektroaltgeräten durch den Handel bleiben unberührt.
(2) Elektroaltgeräte können von Endnutzern an den nachfolgenden Einrichtungen im Rahmen der Öffnungszeiten abgegeben werden:
(3) Elektroaltgeräte, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder beauftragter Dritter darstellen, sind von der Annahme und der Abholung ausgeschlossen.
(4) Der AWB kann durch geeignete Maßnahmen die Wiederverwertung und Reparatur defekter Elektro- und Elektronikgeräte fördern. Gesetzliche Regelungen, die den Hersteller oder Inverkehrbringer zu einer Reparatur eines Elektrogerätes verpflichten, bleiben unberührt.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 5 der Landkreisordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung Birkenfeld.
§ 20
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt des Nationalparklandkreises Birkenfeld in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Nationalparklandkreises vom 07.10.2003 außer Kraft.
(2) Der Klammerzusatz in § 8 Abs. 2 Buchstabe b) tritt am 01.01.2026 in Kraft. § 8 Abs. 2 Buchstabe f) und § 11 Abs. 1 Buchstabe f) treten am 01.01.2025 in Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Müll- bzw. Abfallgemeinschaften können auch entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nach dem bis zum Inkrafttreten gültigen Satzungsrecht bis zum Wechsel des Grundstückseigentums eines beteiligten Grundstückes fortgesetzt werden.
(4) Die Rechtsvorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt. Datenschutzbeauftragter für alle diese Satzung betreffenden Prozesse ist der Datenschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Birkenfeld.
Birkenfeld, 02.12.2024
Miroslaw Kowalski, Landrat
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